LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. Allgemeines

Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten für sämtliche Geschäftsabschlüsse die folgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.

2. Bestätigung des Bestellungseingangs

Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der Pitec AG mit seiner Bestellung. Eine Verbindlichkeit für die Pitec AG entsteht erst nach deren schriftlichen Bestätigung, dass die Bestellung ausgeführt wird, vorbehalten bleiben die Absage seitens des Lieferanten der Pitec AG und Fälle von höherer Gewalt.

3. Preise

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Preise in Schweizer Franken, exkl. MWST. Die Preise sind freibleibend und können jederzeit geändert werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Es werden die am Tage der Auslieferung gültigen Preise berechnet.

4. Technische Unterlagen

Sämtliche technischen Unterlagen (Zeichnungen, Projekte, Pläne usw.) bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgendwelcher Weise zur Kenntnis gebracht werden.

5. Lieferfrist

Die Pitec AG ist bestrebt, angegebene Lieferfristen pünktlich einzuhalten; eine Verbindlichkeit kann Pitec AG jedoch nicht übernehmen. Bei Streiks der Lieferanten, der Transportanstalten, der Zollbeamten und bei anderen Fällen von Drittverschulden verlängern sich die zugesagten Fristen automatisch um die Dauer der Verzögerung. Im Verzugsfall ist der Kunde zur Stellung einer angemessenen Nachfrist verpflichtet. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzögerung sind ausgeschlossen.

6. Lieferung

Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind Lieferungen innerhalb der Schweiz und ins Fürstentum Liechtenstein ab einem Auftragswert von CHF 200.00 frei Haus. Bei Lieferungen mit unserem eigenen LKW ist unser Personal bei der Einbringung behilflich. Der Kunde hat ebenfalls Hilfspersonal und falls notwendig die technischen Hilfsmittel (Kran, Stapler, etc.) zur Verfügung zu stellen. Freie Zufahrt zur Abladestelle und passende Einbringungsmöglichkeiten vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig. Änderungen nach Bestellungseingang, auch solche, die aus baulichen Gründen notwendig sind, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Technische Änderungen können von der Pitec AG im Interesse des technischen Fortschrittes bis zur Auslieferung unaufgefordert vorgenommen werden.

7. Versand

Bei Lieferung durch Camion muss dem Fahrzeuglenker ein allfälliger Transportschaden sofort bei Ankunft der Ware mitgeteilt werden. Der Schaden ist dabei auf dem Lieferscheindoppel zu vermerken. Bei allen anderen Transportarten (z.B. Bahn, Kurier, Post etc.) verpflichtet sich der Empfänger, sich für eventuelle Transportschäden von der Transportanstalt eine Tatbestandsaufnahme aushändigen zu lassen.

8. Montage

Ist die Montage durch Pitec AG vorgesehen, so hat der Kunde die Ware vom Zeitpunkt der Lieferungen bis zur Montage auf seine Kosten und sein Risiko in sicheren und trockenen Räumen einzulagern. Während der gesamten Montagezeit sind unserem Montagepersonal zumutbare Arbeitsbedingungen zu gewährleisten (z.B. beheizte Räume im Winter, Beleuchtung usw.). Vor Montagebeginn müssen alle erforderlichen Vorarbeiten wie z.B. Bodenabsenkungen, Fundamente, Durchbrüche usw. nach unseren Angaben und Plänen erstellt sein. Kann die Montage nicht rechtzeitig begonnen werden oder muss sie unterbrochen werden, weil bauseitige Gründe vorliegen, so behalten wir uns die Berechnung der dadurch entstehenden Kosten und Wartezeiten vor. Sofern in unseren Angeboten oder Verträgen nicht anders vermerkt, sind die folgenden Leistungen immer vom Kunden zu erbringen: - Sämtliche Zu- und Ableitungen (Strom, Wasser, Öl, Gas, Dampfabzug, Kamin usw.) bis zum Objekt hin und von diesem weg, inklusive Anschluss an das Objekt. - Die Maurer-, Stemm-, und Verputzarbeiten. - Die Bereitstellung von Strom, Wasser, Heizmaterial, Baugerüst und die für die Inbetriebnahme und die Testläufe notwendigen Materialien. - Die Einbringungsöffnungen für die von uns gelieferten Waren. - Fundamente, Konsolen, Podeste usw. - Abhilfe bei abnormalen Schwankungen in der Stromversorgung bzw. Abhilfe bei hohen Induktionsströmen. - Bei Abweichungen zwischen vereinbartem Lieferumfang gemäss Angebot oder Auftrag und der tatsächlichen Lieferung behalten wir uns vor, die tatsächlich gelieferten Mengen zu berechnen (z.B. Leitungen).

9. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto. Der 30. Tag nach Rechnungsstellung gilt als Verfalltag. Die Zahlungsfrist ist auch bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen einzuhalten. Für den Zahlungseingang ist der Tag massgebend, an dem die Pitec AG über den Betrag verfügen kann. Der Schuldner verzichtet darauf, allfällige Forderungen gegen die Pitec AG mit dem Kaufpreis zu verrechnen.

10. Zahlungsverzug

Überschreitet der Kunde einen Zahlungstermin, kommt er ohne vorherige Mahnung in Verzug und Pitec AG ist berechtigt, zusätzlich Verzugszinsen von mindestens 7 % des geschuldeten Betrages zu belasten. Pitec AG behält sich bei Zahlungsverzug des Kunden vor, vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, hat Pitec AG das Recht, neben der Forderung der fälligen Teilzahlung den Restpreis in einer einmaligen Zahlung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für Mahnungen wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20 erhoben. Frühestens nach zwei Mahnungen behält sich die Pitec AG das Recht vor, die Forderung an einen Inkassodienstleister zu übergeben. In diesem Fall richten sich die Bearbeitungsgebühren gemäss www.fairpay.ch

11. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Objekte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Pitec AG. Pitec AG behält sich vor, den Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen.

12. Gewährleistung

Die gesetzlich vorgesehene Gewährleistungspflicht der Pitec AG für Mängel ist hiermit wegbedungen. An ihre Stelle tritt der Anspruch des Kunden auf kostenlose Nachbesserung. Der Kunde hat das Objekt nach Erhalt umgehend zu prüfen und der Pitec AG allfällige Mängel sofort mitzuteilen. Versäumt er dies, gilt das Objekt als genehmigt, ausser es handelt sich um Mängel, die nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mängel, muss der Kunde dies der Pitec AG sofort mitteilen, ansonsten das Objekt auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Bei Schichtbetrieb reduziert sich die Gewährleistungsfrist auf die Hälfte. Die Gewährleistungsfrist beginnt am Liefertag. Pitec AG behält sich an Stelle der Nachbesserung vor, Teile des Objektes zu ersetzen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Pitec AG über. Natürliche Abnützung gilt nicht als Mangel. Bei Mängeln, die auf unsachgemässe Behandlung oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind, besteht kein Anspruch des Kunden. Ebenso besteht kein Anspruch des Kunden, wenn er oder Dritte Eingriffe oder Veränderungen am Objekt vorgenommen haben. Nachbesserung wird nur gegenüber dem Kunden geleistet. Die Gewährleistungsfrist wird durch die Nachbesserung nicht verändert, sondern setzt sich ohne Unterbrechung fort. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Ersatz eines durch den Mangel des Objektes entstandenen allfälligen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens (wie z.B. entgangener Gewinn, Produktionsverluste etc.). Dieser Haftungsausschluss gilt sowohl für vertragliche Ansprüche sowie im gesetzlich zulässigen Rahmen auch für ausservertragliche Ansprüche.

13. Datenschutz

Die Pitec AG erfasst und verarbeitet Daten nur zur Pflege der Geschäftsbeziehungen, um dem Kunden bestmöglichen Service und bequemen Zugriff auf Produkte und Dienstleistungen bieten zu können.

14. Anwendbares Recht

Es ist schweizerisches materielles Recht anwendbar.

15. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Oberriet SG.

Oktober 2024